(SIN-Überführungsgesetz – SÜG)
§1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, Verfahren und Zuständigkeiten für die Überführung einer aktiven ASIN in eine vollwertige Systemidentifikationsnummer (SIN).
Die Überführung stellt keinen Rechtsanspruch, sondern eine hoheitliche Entscheidung der Republik dar.
§2 Grundsatz der Trennung
(1) ASIN und SIN sind grundsätzlich getrennte Identitätssysteme.
(2) Eine ASIN begründet weder Staatszugehörigkeit noch Bürgerrechte.
(3) Die Überführung ist ein Ausnahmeakt im Interesse der Republik.
§3 Zulässige Überführungsgründe
Eine Überführung kann nur erfolgen, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Staatsinteresse
– sicherheitsrelevant, strategisch, wirtschaftlich oder wissenschaftlich - Dauerhafte strukturelle Bindung an die Republik
– Arbeit in staatstragenden Institutionen, Konzernen oder Diensten - Bindung durch Verantwortung
– Familie, Pflegeverhältnisse, langfristige Versorgungspflichten - Verdienst um die Republik
– ausdrücklich festgestellt durch zuständige Kommandoabteilung
§4 Ausschlussgründe
Eine Überführung ist ausgeschlossen bei:
- unvollständiger ASIN-Historie
- ungeklärten Herkunftsdaten
- parallelen Systemidentitäten
- aktiver oder passiver Tätigkeit gegen die Interessen der Republik
- Nichtanerkennung der aam’ne-Doktrin
§5 Prüfverfahren
(1) Das Prüfverfahren erfolgt mehrstufig:
- Formale Prüfung durch KAV (Verwaltung)
- Sicherheitsbewertung durch Othala
- Strukturelle Eignungsprüfung durch zuständige Fach-KA
- Empfehlung an das Zentralkommando
(2) Das Verfahren ist nicht öffentlich.
§6 Status während des Verfahrens
(1) Antragsteller verbleiben im ASIN-Status.
(2) Erweiterte Rechte können temporär zugewiesen, aber jederzeit widerrufen werden.
(3) Es entsteht kein Vertrauensschutz.
§7 Entscheidung
(1) Die Entscheidung trifft das Zentralkommando.
(2) Bei Zustimmung wird eine neue SIN erzeugt.
(3) Die bisherige ASIN wird archiviert, nicht gelöscht.
(4) Eine Rückkehr in den ASIN-Status ist ausgeschlossen.
§8 Besondere Form: SIN auf Widerruf
(1) In begründeten Fällen kann eine SIN auf Widerruf vergeben werden.
(2) Diese unterliegt erweiterten Überwachungs- und Kontrollrechten.
(3) Der Widerruf erfolgt administrativ ohne Begründungspflicht.
§9 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Abweichende Regelungen bestehen nicht.