Gesetz zur rituellen Gewaltanwendung als Ausdruck der Reinheit, Ordnung und staatlichen Selbsterneuerung

Präambel

In der Stunde der Wiedergeburt der Republik wurde Blut vergossen, nicht aus Hass, sondern als Symbol. Als Reinigung. Als Eröffnung eines neuen Pfades. Dieses Gesetz regelt Form, Bedeutung und Zulässigkeit sakraler Opferhandlungen innerhalb des republikanischen Rahmens und begründet das Recht des Zentralkommandos, unter extremen Umständen durch Handlung Wahrheit zu schaffen.

ABSCHNITT I – Prinzip und Herkunft

§1 Ursprung
(1) Im Jahr 2461 ii (2017 n. d. LZ) führte Marschallin Alrun Amalbalde eine Reihe sakraler Opferhandlungen durch.
(2) Diese dienten:

  • der Trennung von der alten Ordnung,
  • der Begründung des neuen republikanischen Mythos,
  • der rituellen Reinigung von Schuld und Verrat,
  • der Manifestation der aam'ne-Doktrin.

§2 Sakralität und Schweigen
(1) Art und Ablauf sakraler Handlungen unterliegen staatlichem Schweigen.
(2) Nicht das Wie ist zu verstehen, sondern das Warum.

ABSCHNITT II – Definition und Rahmen

§3 Sakrale Handlung
(1) Eine sakrale Handlung ist ein staatlich genehmigtes Ritual zur:

  • spirituellen Reinigung der Republik,
  • Beseitigung unaufhebbarer Schuld,
  • Stiftung neuer Ordnung durch Blut, Symbol und Wort.

§4 Voraussetzungen
(1) Eine sakrale Handlung darf nur durchgeführt werden:

  • mit Genehmigung des Zentralkommandos,
  • unter Beteiligung eines autorisierten Goden oder Mitglieds des Götterrats,
  • in Zeiten nationaler Umbrüche, schwerer gesellschaftlicher Krisen oder äußerer Bedrohung.

§5 Auswahl der Opferperson
(1) Als Opferperson darf ausschließlich eine Person bestimmt werden,

  • die wegen eines Gewaltverbrechens rechtskräftig verurteilt wurde,
  • deren Schuld zweifelsfrei festgestellt ist und
  • deren Tat vom Zentralkommando als für eine sakrale Handlung geeignet eingestuft wird.

(2) Die Zustimmung der Opferperson ist nicht erforderlich. Die spirituelle Notwendigkeit geht ihrem Willen vor.
(3) Sakrale Handlungen sind kein Bestandteil der Strafrechtspflege und begründen keine allgemeine Todesstrafe.

ABSCHNITT III – Wirkung, Erinnerung, Schweigen

§6 Wirkung
(1) Eine vollzogene sakrale Handlung dient der spirituellen Reinigung der Republik und der Festigung ihrer Ordnung.
(2) Ihre Wirkung entfaltet sich in Sprache, Geist und Blutlinie.

§7 Dokumentation
(1) Jede sakrale Handlung wird als „Versiegelte Handlung“ im Archiv des Zentralkommandos dokumentiert.
(2) Zugang erhalten ausschließlich KAA, KAD, KAK und autorisierte Archivare.

§8 Schutz des Mythos
(1) Die öffentliche Verspottung, Entweihung oder trivialisierende Darstellung sakraler Handlungen ist strafbar.
(2) Ihre propagandistische Ausschlachtung ist unzulässig.

§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit dem 1. Nebelung 2461 ii in Kraft. Es umfasst alle Handlungen, die im Namen der Reinheit und Neuordnung der Republik vollzogen wurden – und alle künftigen, die nach demselben Maßstab erfolgen.